Impressum
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verlangt von den Betreibern von Websites klare und vollständige Angaben über deren Identität sowie eine Post- und E-Mail-Adresse (Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG). Es sind die folgenden Angaben zu machen:
- World Shapes Suisse GmbH
- Grubenstrasse 40, 8045 Zürich
- info@world-shapes.com
Das Gesetz schreibt nicht vor, dass die eben genannten Angaben unter dem Titel «Impressum» auf geführt werden müssen. Die Angaben könnten auch unter dem Menü-Punkt «Kontakt» oder anderswo erscheinen. Weil sich die Verwendung des Begriffs «Impressum» jedoch als Standard etabliert hat, ist dies dennoch zu empfehlen.
2. URHEBERRECHT
Das Urheberrechtsgesetz (URG) will die wirtschaftlichen und persönlichkeitsrechtlichen Interessen der Urheber von Werken schützen. Urheberrechtlich geschützte Werke dürfen grundsätzlich nicht von Dritten verwendet werden.
Vor der Verwendung von Bildern, Texten, Karten, Layouts, Musikstücken, Melodien oder Videos auf Websites muss sich der Betreiber vergewissern, dass ihm die Urheberrechte an diesen Werken gehören bzw. dass ihm vom Urheber die für den geplanten Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte (Lizenzen) daran eingeräumt wurden. Eine solche Einräumung von Nutzungsrechten sollte immer in Form einer schriftlichen Vereinbarung erfolgen. Es dürfen somit auf keinen Fall einfach irgendwelche Bilder, Texte, Videos, etc. im Internet gesucht und ohne Einverständnis des Rechteinhabers auf der eigenen Website verwendet werden.
Texte sind nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie über einen bestimmten Grad an schöpferischer Leistung verfügen. Bilder müssen sich durch eine gewisse Individualität auszeichnen und sich vom all gemein Üblichen abheben, um Urheberrechtsschutz zu geniessen. Diese Anforderungen sind rasch erreicht – im Zweifelsfall ist davon auszugehen, dass Texte und Bilder urheberrechtlich geschützt sind.
In Bezug auf Bilder spielt es keine Rolle, ob diese vor der Verwendung verkleinert, eingefärbt, spiegelverkehrt dargestellt oder nur Teile davon verwendet werden. Um Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden, ist entweder vorgängig das Einverständnis des Urhebers einzuholen, es sind selbst gemachte oder durch einen beauftragten Fotografen erstellte Bilder zu verwenden oder solche bei einer Bildagentur gegen eine Bezahlung einer Lizenzgebühr zu beschaffen. Bildagenturen und Verlage nutzen häufig technische Möglichkeiten, um das Internet mittels digitaler Bildsignaturen systematisch auf Urheberrechtsverstösse zu durchsuchen. Wichtig ist, dass auch bei Bildern, welche unter einer freien Lizenz stehen und somit grundsätzlich unentgeltlich verwendet werden können, die Urheber oftmals in einem sog. Bildnachweis zu nennen sind.
Auch die Verwendung von Karten oder Kartenausschnitten stellt ohne Genehmigung des Urhebers eine Urheberrechtsverletzung dar. Auch hier muss entweder vorgängig das Einverständnis des Urhebers (z.B. eines Verlages) eingeholt werden oder die Karte ist selbst zu erstellen. Die Produkte Google Maps, Google Earth und Street View können kostenlos verwendet werden. Es sind jedoch die Anforderungen und Richtlinien von Google zu beachten: Google stellt ein Tool bereit, mit dem sich der Verwender über diese Anforderungen und Richtlinien für die verschiedenen Anwendungsfälle informieren kann:
www.google.ch/permissions/geoguidelines.html
Wird die Planung, Gestaltung und Pflege der Website einem Dritten übertragen, ist zu empfehlen, das Thema Urheberrecht im Vertrag mit diesem Dritten zu regeln und den Dritten zu verpflichten, ausschliesslich solche Bilder, Texte, Videos usw. zu verwenden, von welchen er die entsprechenden Urheber- oder Nutzungsrechte besitzt. Denn bei Rechtsverstössen haftet in erster Linie der Website-Betreiber selbst. Dieser sollte die Möglichkeit haben, gestützt auf den Vertrag mit dem beauftragten Dritten, auf Letzteren zurückgreifen zu können und diesen für Urheberrechtsverstösse haftbar zu machen.
3. RECHT AM EIGENEN BILD
Erscheinen natürliche Personen auf einem Bild, müssen sich diese vorgängig mit der Publikation des Bildes einverstanden erklärt haben. Dies gilt insbesondere auch bei der Verwendung von Bildern, die auf Facebook, Instagram oder anderen Social-Media-Netzwerken zu finden sind. Das Einverständnis sollte stets schriftlich festgehalten werden.
4. MARKENRECHT
Als Marken gelten im Markenregister eingetragene und damit geschützte Bezeichnungen für Produkte oder Dienstleistungen. Oft beinhaltet die Marke nur ein Wort (Wortmarke), aber häufig ist sie verknüpft mit einem Bild oder einem Schriftzug (Bildmarke oder Wort-/Bildmarke). Die Berechtigung zum Gebrauch der Marke steht grundsätzlich nur dem Markeninhaber zu.
Vor der Verwendung von Marken auf einer Website zur Kennzeichnung eigener Produkte und Dienstleistungen muss der Betreiber somit sicherstellen, dass ihm die Rechte an den verwendeten Marken gehören bzw. dass ihm von den Markeninhabern die für den geplanten Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte (Lizenzen) daran eingeräumt wurden. Zulässig ist in der Regel die Nennung der Marken von denjenigen Produkten und Dienstleistungen, welche auf der Website angeboten und vertrieben werden.
Geschützte Marken dürfen nicht im Domainnamen verwendet werden. Allein die Tatsache, dass der Domainname noch nicht vergeben ist, bedeutet nicht, dass der Domainname nicht markenrechtlich geschützt sein könnte. Auch auf die Verwendung von Domainnamen, welche einer geschützten Marke ähnlich sind (Marken in leicht abgeänderter Form), ist zu verzichten.
Es ist sehr zu empfehlen, sich nach der Wahl eines Domainnamens frühzeitig auch die entsprechenden Markenrechte am gewählten Namen zu sichern. Damit kann vermieden werden, dass nach der Auf schaltung der Website wegen einer Markenverletzung der Domainname gewechselt werden muss.
Markenverzeichnis zur Recherche: www.ige.ch
5. NAMENSRECHT
Bei der Verwendung von Domainnamen ist auch zu berücksichtigen, dass diese nicht namensrechtlich geschützt sind. Um Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche zu vermeiden, ist darauf zu achten, dass der Domainname nicht die folgenden Bestandteile aufweist:
- Namen von Städten und Gemeinden (Gebietskörperschaften)
- Namen berühmter Persönlichkeiten, da diese aufgrund ihres Bekanntheitsgrades üblicherweise ein besseres Recht am Domainnamen haben
- Namen von bekannten Unternehmen (wobei hier in der Regel gleichzeitig auch eine Markenverletzung gegeben ist)
Auch hier gilt: Allein die Tatsache, dass der Domainname noch nicht vergeben ist, bedeutet nicht, dass dieser nicht namensrechtlich geschützt sein könnte.
6. TRENNUNGSGEBOT VON INHALT UND WERBUNG (SCHLEICHWERBUNG)
Unter dem Trennungsgebot von Inhalt und Werbung versteht man den Grundsatz, dass auf Websites, welche gleichzeitig redaktionelle oder private Inhalte und Werbung bereitstellen, die redaktionellen und privaten Inhalte von der Werbung getrennt werden müssen. Für die Benutzer muss eindeutig verständlich sein, was redaktioneller und privater Inhalt einer Website und was Werbung ist. Eine als Information getarnte Werbung wird als Schleichwerbung bezeichnet – diese ist unlauter und damit unzulässig.
Unternehmen, welche ihre Websites rein geschäftsmässig nutzen, um darauf ihre Produkte und Dienstleistungen zu präsentieren, verstossen nicht gegen das Trennungsgebot. Enthalten die Websites jedoch nicht nur geschäftliche, sondern gleichzeitig auch redaktionelle oder private Inhalte, ist Werbung deutlich als solche zu kennzeichnen.
In der Praxis besonders relevant ist das Thema Schleichwerbung beim Kauf oder bei der Miete von Links, da diese Links nur deshalb gesetzt werden, weil der Website-Betreiber dafür eine entsprechende Vergütung bekommt. Hier sollte der Betreiber davon Abstand nehmen, solche Links ohne eindeutigen Hinweis auf den Werbecharakter in einen normalen redaktionellen Text oder einen sonstigen Teil seiner Website mit eigenen Inhalten einzufügen.
7. HAFTUNG FÜR WERBUNG DRITTER
Aus juristischer Sicht nicht einfach zu beantworten ist die Frage, inwieweit der Betreiber einer Website für die auf seiner Website aufgeschaltete Werbung von Dritten (z.B. Bannerwerbung) haftet. In der Praxis weit verbreitet, aber äusserst problematisch ist die Werbung für Glücksspiel, Pornografie, Tabakwaren oder alkoholische Getränke. Der Website-Betreiber kann für die Mithilfe zu einer fremden Rechtsverletzung verantwortlich gemacht werden. Aus diesem Grund ist auf jeden Fall zu empfehlen, die Werbung vor der Aufschaltung daraufhin zu überprüfen, ob damit gesetzliche Vorschriften verletzt werden. Die Aufschaltung von Werbung, welche eindeutige Rechtsverstösse enthält, ist zu verweigern. Auch im Zweifelsfall ist die Aufschaltung abzulehnen. Schwierig wird eine solche Überprüfung dann, wenn die Aufschaltung der Werbung nicht manuell, sondern automatisiert von fremden Adservern erfolgt. Auch in diesem Fall muss der Website-Betreiber die ihm zumutbaren Anstrengungen unternehmen und die aufgeschaltete Werbung regelmässig kontrollieren.
8. HAFTUNG FÜR LINKS AUF EXTERNE SEITEN
Die Frage, ob der Betreiber einer Website für die auf Internetseiten von Dritten publizierten Inhalte, auf die er mittels eines Links verweist, haftet, ist nicht endgültig geklärt. Aus diesem Grund ist zu empfehlen, stets einen Haftungsausschluss (sog. Disclaimer) zu formulieren. Der Haftungsausschluss soll darlegen, dass der Betreiber der Webseite auf die Inhalte und die Gestaltung der verlinkten Seiten keinerlei Einfluss hat, sondern deren Betreiber dafür die Verantwortung trägt. Weiter soll darüber informiert werden, dass die Links sofort entfernt werden, wenn bekannt wird, dass auf den verlinkten Seiten Rechtsverstösse begangen werden. Ein Disclaimer bietet jedoch keine Sicherheit davor, unter Umständen dennoch haften zu müssen. Weiter ist zu empfehlen, vor der Einrichtung eines Links und anschliessend in regelmässigen Abständen die verlinkten Seiten und die dort aufgeschalteten Inhalte zu prüfen und die Links im Falle von Rechtsverstössen sofort zu entfernen.
9. WETTBEWERBE UND GEWINNSPIELE AUF WEBSITES
Unzulässig sind Wettbewerbe und Gewinnspiele, welche mit einem geldwerten Einsatz oder dem Abschluss eines Rechtsgeschäfts (Kaufzwang) verbunden sind und bei welchen der Erwerb oder die Höhe des Gewinns wesentlich vom Zufall oder von Umständen abhängig ist, welche der Teilnehmer nicht kennt. Bei der Veranstaltung von Wettbewerben und Gewinnspielen sind klar und eindeutig formulierte Teilnahmebedingungen zur Verfügung zu stellen, welche leicht erkennbar und leicht zu erreichen sind. Die Teilnahmebedingungen sollten jeweils durch einen spezialisierten Juristen oder Anwalt geprüft werden.
10. DATENSCHUTZ
Das Datenschutzgesetz (DSG) bezweckt insbesondere den Schutz von personenbezogenen Daten vor Missbrauch. Von personenbezogenen Daten spricht man dann, wenn sich diese einer konkreten natürlichen oder juristischen Person zuordnen lassen. Für die Erhebung, Speicherung und Bearbeitung von personenbezogenen Daten ist in der Regel entweder die Einwilligung der betroffenen Personen erforderlich oder es muss eine gesetzliche Grundlage gegeben sein. Die Datenbearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein. Ausserdem dürfen personenbezogene Daten nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei deren Erhebung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich ist oder gesetzlich vorgesehen ist.
Im Kontext von Websites ist das Datenschutzrecht dann massgeblich, wenn bei der Nutzung der Websites personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und bearbeitet werden. Dabei ist insbesondere wichtig, dass die betroffenen Personen in irgendeiner Form die Möglichkeit haben, explizit oder wenigstens implizit ihre Einwilligung zur Datenerhebung, Speicherung und Bearbeitung zu geben oder diese abzulehnen. Den Website-Betreibern ist zu empfehlen, ihre Benutzer darüber zu informieren, was mit ihren Daten geschieht. Diese Information erfolgt üblicherweise in Form einer Datenschutzerklärung.